Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umdeutung einer innerhalb der Einspruchsfrist übermittelten elektronischen Steuererklärung ohne elektronische Signatur in einen Antrag auf schlichte Änderung
- Betriebs-Berater
Elektronische Einkommensteuererklärung ohne elektronische Signatur
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Ohne die erforderliche Signatur elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz ihrer fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Elektronisch übermittelte Steuererklärung - fristwahrend auch ohne Signatur
- lto.de (Kurzinformation)
Fehlende elektronische Signatur bei der Steuererklärung schadet nicht
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann von steuerlicher Bedeutung sein
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Elektronische Einkommensteuererklärung
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Unwirksame Steuererklärung ohne Signatur darf nicht ignoriert werden
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Ohne elektronische Signatur übermittelte Einkommensteuererklärung
Papierfundstellen
- MMR 2011, 492 (Ls.)
- BB 2011, 915
- EFG 2011, 1041
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08
Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09
Ein Antrag auf schlichte Änderung ist eine Willensbekundung des Steuerpflichtigen, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus objektivierter Empfängersicht bestimmt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081 m.w.N.).Unerheblich ist, wie der/die betreffende Mitarbeiter/-in des Beklagten das Begehren tatsächlich aufgefasst hat und ob er/sie daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat - insbesondere, ob er/sie den (mit der Übermittlung der Steuererklärungsdaten gestellten) schlichten Änderungsantrag überhaupt als solchen erkannt und dessen Rechtswirkungen richtig eingeschätzt hat (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08 a.a.O.).
- BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93
Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09
Insoweit ist die Ablehnung des Änderungsantrags der Klägerin rechtswidrig, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493; BStBl II 1994, 439).